Gut Buch will Weile haben.
Friedrich Wilhelm Nietzsche
Projektmenü; Kurzbeschreibung; Metainformationen (Titelschutz); Metainformationen (Eigenständige Buchidentifikation)
Der Titelschutz in Deutschland schützt den Titel eines Werkes.
Andere Autoren dürfen also nicht einfach denselben oder einen sehr ähnlichen Titel für
ihr in Verkehr gebrachtes Werk verwenden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Vorrang hat beim Titelschutz, wer den Titel zuerst in Gebrauch nimmt,
das heißt ein Werk mit dem Titel veröffentlicht.
Der Bedarf nach einem Schutz scheint sich hier primär daraus zu ergeben,
daß Werke oftmals kommerziell vermarktet werden,
für den Vermarkter also durch eine Verwechslung aufgrund gleichen Titels
ein finanzieller Nachteil oder Vorteil entstehen kann,
weil der Kunde ein anderes Werk kauft als jenes, welches er zu kaufen gedachte
und dann nicht bereit ist, für ein weiteres nochmal Geld zu spendieren.
Aufgrund vielleicht auch mangelhaften Inhaltes kann dies dann auch zu einer Rufschädigung des Autors führen,
was jedenfalls auszuschließen ist, wenn jeweils der Autor des Werkes eindeutig angegeben ist.
Uneindeutige Bezeichnungen und Zitate bei Rezensionen können hier allerdings Verwirrung stiften.
Der Titelschutz entsteht unmittelbar durch das allgemeine Verfügbarmachen des Werkes, das Inverkehrbringen. Es bedarf keiner besonderen Meldung des Titels an zentraler Stelle, um den Titelschutz wirksam werden zu lassen, er gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung.
Grundlage des Titelschutzes von Werken ist das Markengesetz ('Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen', [GM]) von 1995, letzte Änderung 1996. Relevant sind insbesondere die Paragraphen 5 und 15. Zu dieser Zeit waren digitale Werke und Projekte, welche ausschließlich über das Netz veröffentlicht werden, noch von untergeordneter Bedeutung, daher orientiert sich das Gesetz zwangsläufig am üblichen Vorgehen im letzten Jahrhundert und berücksichtigt nicht die aktuellen Gegebenheiten und die Bedürfnisse etwa von Autoren, die ihre Werke ohne Verlag selbst vertreiben und veröffentlichen. Es berücksichtigt demgemäß auch nicht, daß der Markt aufgrund von Netzveröffentlichungen deutlich komplexer und unübersichtlicher geworden ist und so der gesetzliche Anspruch anderer in der Praxis bei einer Veröffentlichung nicht einfach zu ermitteln ist.
Seit jenen Tagen, wo Werke der Literatur noch primär gedruckt von Verlagen in Verkehr
gebracht wurden und von Buchhändlern in traditionellen Buchhandlungen vertrieben wurden,
ist mittlerweile viel passiert.
Inzwischen gibt es viele Werke entweder alternativ oder ausschließlich digital.
Leser kaufen diese nicht mehr nur persönlich im Buchladen in Papierform, sondern auch
oft daheim über das Netz in Buchläden, die es nur im Netz gibt.
Zudem können Autoren auch völlig unabhängig ihre Werke über eigene Seiten veröffentlichen
und (kostenlos oder kostenpflichtig) in Verkehr bringen.
Digitale Werke sind zudem in einer beliebigen Anzahl von Kopien verfügbar, ja es ist noch
nicht einmal notwendig zu zählen, wieviele Ausgaben bereits in Umlauf gebracht worden
sind.
Begriffe wie Auflage und Original und Kopie haben im digitalen Zeitalter drastisch an Bedeutung verloren.
Diese Änderungen bringen Brauchtum und übliche Vorgehensweise beim Umgang mit Werken ordentlich
durcheinander.
Die 1995 implizierten Annahmen über die Ermittelbarkeit von Titeln bereits im Umlauf befindlicher Werke
sind also heute überhaupt nicht mehr gegeben.
Damit wird die praktische Umsetzung des Gesetzes selbst für gutwillige Autoren und Experten auf dem
Gebiet faktisch zu einer unlösbaren Aufgabe.
Hinzu kommt natürlich, daß mit dem Anwachsen der Anzahl verfügbarer Werke griffige kurze Titel
schnell rar werden, weil es eben nur eine endlich Anzahl von Wörtern gibt, die ein Thema kurz und prägnant beschreiben.
Der Anstieg verfügbarer Titel hängt mit dem Wandel der Technik zusammen.
Bei einem gedruckten Buch kann eine Auflage irgendwann vergriffen sein.
Wird das Buch nicht neu aufgelegt, ist es bald nicht mehr verfügbar und nach einigen Jahren ist der Titel wieder frei.
Bei digitalen Werken kann oft davon ausgegangen werden, daß sie verfügbar bleiben,
sofern sie einmal in Umlauf gebracht wurden, zumal Autoren auch die Möglichkeit haben, ihr digitales Pflichtexemplar bei der Deutschen Nationalbibliothek allgemein und frei verfügbar zu machen.
Zudem gibt es ohne die Notwendigkeit von Verlagen viel mehr Autoren, die Werke veröffentlichen können,
was ja auch der Kerngedanke des Netzes ist - Information von allen für alle.
Da sowohl der Filter aufgrund kommerzieller Aspekte wegfällt als auch der Filter Qualitätskontrolle nicht mehr angewendet werden braucht, es technisch viel einfacher ist, Werke zu erstellen und zu veröffentlichen,
steigt notwendig die Zahl der Veröffentlichungen drastisch an.
Nun kann schon vor der Veröffentlichung eines Werkes ein berechtigtes Interesse bestehen,
daß andere beim Titelschutz keinen Vorrang durch eine frühere Veröffentlichung bekommen.
Gerichtlich bestätigtes Brauchtum ist daher zusätzlich auch die Möglichkeit des Titelschutzes
durch eine formale Veröffentlichung einer Vorankündigung mit dem Titel (Titelschutz-Anzeige)
bis zu einem halben Jahr vor dem Inverkehrbringen.
Dabei ist keine zentrale Stelle festgelegt,
bei welcher Titelschutz-Anzeige oder Titel hinterlegt werden müßten,
wo ein interessierter Autor oder Verleger also einfach in Erfahrung bringen könnte,
welche Titel bereits vergeben sind.
Stattdessen gibt es allenfalls dezentral diverse unvollständige Teilverzeichnisse und
kostenpflichtige Recherchedienste, also nichts, was für Autoren ohne kommerzielle Ambitionen
ein zumutbarer sicherer Weg wäre.
Prinzipiell ist es wohl nicht verboten, wenn unabhängige Autoren auch in ihrem eigenen
Projekt im Netz oder in ihrem öffentlich zugänglichen Netztagebuch eine Titelschutz-Anzeige veröffentlichen,
was natürlich die Auffindbarkeit einer solchen nicht gerade erleichtert,
formal aber keinen Unterschied gegenüber kommerziellen Anbietern macht,
die letztlich auch nichts anderes tun, als die Titelschutz-Anzeige in ihrem Projekt im Netz
oder einer gedruckten Zeitschrift zu veröffentlichen.
Sofern mir bekannt ist, ist keine besondere Qualifikation notwendig, um wirksam eine
Titelschutz-Anzeige zu veröffentlichen, folglich kann dies im Grunde jeder.
Die Veröffentlichung soll in 'branchenüblicher Weise' erfolgen, so das Brauchtum.
Die Branche befindet sich aber seit 1995 in einem drastischen Wandel.
Für unabhängige Autoren, die selbst veröffentlichen, würde eine Titelschutz-Anzeige
innerhalb des eigenen Projektes oder eines Netz-Tagebuches ('Blog') in diesem Sinne wohl
inzwischen eine branchenübliche Vorgehensweise darstellen, insbesondere auch,
weil solch ein Autor per Voraussetzung keiner Branche im eigentlichen Sinne angehört,
weil dieser ja unabhängig ist, folglich mit Verlagen nichts zu tun hat, die eventuell
ein Vereinsblatt für solche Veröffentlichungen vorziehen mögen, welches aber wiederum dem
unabhängigen Autor nicht frei zugänglich sein muß.
Traditionell hat die Deutsche Nationalbibliothek
([DNB]) die Aufgabe,
veröffentlichte Werke zu sammeln.
Und Personen, die Werke in Deutschland veröffentlichen, haben gar die Pflicht,
der Deutschen Nationalbibliothek Exemplare zukommen zu lassen.
Der Haken bei digitalen Werken ist, daß die Deutsche Nationalbibliothek schlichtweg nicht mehr alles
sammelt, man folglich in dieser längst nicht mehr alle verfügbaren Titel findet.
Werke, die etwa ausschließlich als Netzprojekte per
(X)HTML und
HTTP
veröffentlicht sind, werden von der Deutsche Nationalbibliothek praktisch nicht gesammelt,
schon weil diese sich sowohl theoretisch als auch praktisch jeden Tag ändern können.
Verschlüsselte digitale Dateien werden von der Deutsche Nationalbibliothek als
unzugänglicher Datenmüll angesehen und daher nicht als Werke mit Sammelwert eingestuft.
Unverschlüsselt verfügbare Werke etwa im Format
EPUB
hingegen werden als relevante Werke eingestuft und werden gesammelt.
Buchhändler wie Amazon etwa veröffentlichen digitale Werke aber oft in verschlüsselter Form oder in eigenen,
proprietären Formaten, also als Datenmüll, der nicht sammelwürdig ist,
aber als kommerziell relevant eingestuft wird,
schon weil mit dem Datenmüll vielen Lesern viele Bücher verkauft werden -
warum auch immer diese für Datenmüll Geld ausgeben mögen.
Man beachte allerdings, daß es sowohl für verschlüsselte als auch unverschlüsselte proprietäre Formate
Programme gibt, mit denen man in ein unverschlüsseltes Buch im Standard EPUB, XHTML
oder auch einfach Klartext konvertieren kann,
welches dann bei Bedarf nachbearbeitet werden kann.
Ein beliebter Konverter für unverschlüsselte Buchformate ist etwa Calibre.
Ein Nachbearbeitung des Konversionsergebnisses ist auch bei Calibre empfehlenswert, um gute Resultate zu erzielen.
Das Dekodieren verschlüsselter Dateien auch nur zum Zwecke des Lesens mit selbst gewählten Programmen
ist mindestens umstritten.
Sofern man solch eine Datei allerdings rechtmäßig erworben hat und der
Kaufvertrag oder Lizenzvertrag der Datei nichts anderes behauptet, ist eine Dekodierung sicherlich
für den eigenen Bedarf in Ordnung, bei einer Weiterverbreitung wäre aber wie bei unverschlüsselten
Werken auch das Urheberrecht zu beachten, es wäre also das Einverständnis der Autoren notwendig,
um eine veränderte und verbesserte Version zu veröffentlichen oder auch nur anderen verfügbar zu machen.
Da dies nicht notwendig gegeben ist, darf die Deutsche Nationalbibliothek also nicht einfach
selbst verschlüsselten, proprietären Datenmüll in zugängliche lesbare Werke in einem Standardformat
konvertieren, sondern ist darauf angewiesen, daß die Rechteeinhaber dies tun, um solche Werke in
den Status sammelwürdig zu erheben.
Sofern das nicht passiert, erscheinen solche Werke nicht im Verzeichnis der Deutsche Nationalbibliothek.
Aktuell kümmert sich die Deutsche Nationalbibliothek nicht einmal um unverschlüsselte und daher
zumeist recht problemlos konvertierbare Werke in proprietären Formaten, auch weil die
konvertierte Variante eben eine alternative Veröffentlichung des Werkes wäre und damit
zustimmungspflichtig ist.
Autoren sind natürlich frei in der Formatwahl, müssen also auf die Belange der Deutsche Nationalbibliothek
oder der Leser keine Rücksicht nehmen.
Kurzum - eine Titelsuche bei der Deutsche Nationalbibliothek deckt weder Titelschutz-Anzeigen ab, noch verschlüsselten oder unverschlüsselten digitalen Datenmüll. Dies sind aber alles Quellen, die gleichwohl für den Titelschutz relevant sein können. Es gibt auch (nicht unbedingt öffentlich komplett frei einsehbare) Verzeichnisse kommerziell lieferbarer Titel, die in dem Sinne also auch unvollständig sind und sich auf das beschränken, was in diesem speziellen System eine Existenz hat. Unabhängig von Verlagen veröffentlichte Titel gehen an solchen Verzeichnissen meist komplett vorbei, sind aber hinsichtlich des Titelschutzes gleichermaßen relevant.
Als ob das alles nicht schon kompliziert genug wäre, kommt es auch noch zu inhaltlichen Unwägbarkeiten. Ist ein neu gewählter Titel einem alten sehr ähnlich, könnte dennoch der Verdacht von Verwechslungsgefahr aufkommen. Dies kann sich insbesondere als problematisch erweisen, wenn Suchen etwa bei der Deutsche Nationalbibliothek oder anderen Verzeichnissen nur auf exakte Treffer ausgelegt sind oder auf alle Titel, die exakt das eingegebene Stichwort enthalten, aber nicht unbedingt Variationen dazu, von denen es in der deutschen Sprache reichlich viele geben kann.
Dann gibt es Titel, die gar nicht schutzwürdig sind, etwa wenn sie im Bereich Sachbücher nur den
Inhalt des Buches beschreiben und keine individuelle Kennzeichnungskraft haben.
Nennt man sein Buch über Zitrusfrüchte einfach 'Die Zitrusfrüchte', ist der Titel nicht schutzwürdig,
prinzipiell auch nicht ähnlich allgemeine Konstruktionen wie
'Experimentalphysik', 'Einführung in die Analysis', 'Organische Chemie', 'Evolution',
'Das Parfüm' oder 'Der Schwarm'.
Bei letzten beiden Titeln stellt sich aber schnell heraus, daß sich diese im Bereich der Belletristik
gut verkaufen lassen und Leser unter diesen Titeln dennoch jeweils ein bestimmtes Werk eines
bestimmten Autors erwarten.
Aus dieser durch die Verbreitung und der Erwartungshaltung resultierenden
Zuordnung kann sich im Nachhinein dennoch ein Titelschutz ergeben.
Klare und einfache Regeln gibt es also nicht, auf welche sich ein Autor wirklich verlassen könnte.
Und es gibt keine kompletten, frei und offen zugänglichen Datenbanken, um vergebene Titel einfach
einsehen zu können.
Von daher kann man sicher sagen, daß das Gesetz zum Titelschutz ohne solche Hilfen für Autoren
nicht mehr zeitgemäß ist und von diesen nicht mit zumutbarem Aufwand zu befolgen, insbesondere,
wenn sie keine kommerziellen Interessen verfolgen, sondern ihre Werke einfach frei zur Verfügung stellen
wollen - also gar keine Chance haben, finanziellen Aufwand bei der Recherche auch wieder durch
spätere Einnahmen zu kompensieren.
Faktisch kann heute also der Titelschutz in Konflikt geraten mit der im Grundgesetz zugebilligten Meinungsfreiheit,
wenn es praktisch nicht möglich ist, zeitnah seine Meinung zu äußern, weil es technisch nicht möglich ist,
ebenso zeitnah den Titel seiner Meinungsäußerung zu prüfen.
Wie stellt sich die Angelegenheit für Autoren
(ohne Verlag, der sich um solche rechtlichen Formalitäten zu kümmern hat) also letztlich dar?
Im Falle eines einzigartigen Titels oder eines Titels ohne individuelle Kennzeichnungskraft wie
'Die Zitrusfrüchte' ist die Angelegenheit sehr einfach - in einen zugänglichen und barrierefreien Format
veröffentlichen, bei digitalen Büchern sicherlich im internationalen Standardformat
EPUB und dann eine digitale Kopie der Deutschen Nationalbibliothek
zukommen lassen.
Durch die Registrierung dort ist im Streitfalle mit Autoren, die eventuell später denselben Titel nutzen und
schützen wollen, ein rechtlich eindeutig nachvollziehbares Datum belegbar, ab wann spätestens der Titel
im Umlauf ist.
Wird nur einfach so im Netz veröffentlicht, kann ein Nachweis im Streitfalle schwieriger werden.
Hier ist es also weniger die Frage, daß man durch die Veröffentlichung formal die Kriterien erfüllt hat,
ab dem Veröffentlichungszeitpunkt den Titelschutz für das Werk in Anspruch nehmen zu können.
Probleme könnten trotzdem auftreten, wenn jemand für ein Werk später denselben Titel beansprucht und
in Zweifel zieht, daß das andere Werk wirklich früher veröffentlicht wurde.
Die Durchsetzung des eigenen Rechtes könnte hier also bei bösartigen Gegnern ein Problem werden.
Das heißt nun allerdings nicht, daß man bei solchen Widersachern gleich aufgeben muß,
diese müßten ja eigentlich auch erst einmal belegen, daß ihr Werk bereits früher verfügbar war oder das
in Zweifel gezogene Werk nicht bereits früher als ihr eigenes verfügbar war.
Ein Problemfall stellt sich ein, wenn man Sachbücher oder auch Belletristik mit einem Titel veröffentlichen will, der eigentlich keine individuelle Kennzeichnungskraft hat, etwa 'Das Parfüm' oder 'Der Schwarm', wo aber Verlage behaupten werden, daß sie Titelschutz beanspruchen können. Dies kann allerdings nur passieren, wenn die Werke mit solch belanglosen Titeln weit verbreitet und beliebt sind. Dann aber sind diese zweifellos mit einer einfachen Suche im Netz zu finden, schon weil sie bei vielen Buchhändlern verfügbar sein werden und auch sonst von mitteilungsbedürftigen Lesern im Netz auch reichlich diskutiert und rezensiert sein werden.
Die zufällige Kollision von originären Titeln kann ein weiteres Problem sein - es ist heute eben aufgrund
der Vielzahl möglicher Quellen von Werken praktisch nicht mehr komplett möglich, alle verfügbaren Werke
hinsichtlich des Titelschutzes zu prüfen.
Primär wird man sich sicher erst einmal damit beschäftigen, ob der Titel bereits bei der
Deutschen Nationalbibliothek als sammelwürdiges Werk registriert ist.
Titelschutz-Anzeigen gibt es nicht zentral zugänglich, können also auch kaum komplett abgedeckt werden.
Die Kollision wäre hier aber so zeitnah innerhalb eines halben Jahres, daß eine zufällige Kollision
glaubhaft erscheinen mag.
Im schlimmsten Falle wird es dann vermutlich reichen, das später erschienene Werke umzubenennen.
Viel problematischer ist die schier unüberschaubare Zahl von reinen Netzveröffentlichungen,
eventuell gar noch als verschlüsselter Datenmüll.
Der Vorteil ist hier allerdings, daß Buchhändler im Netz ein Interesse daran haben dürften,
daß die Titel auch mit einer einfachen Suche im Netz findbar sind.
Liefert diese also keine Treffer für Titel, die nicht in der Deutschen Nationalbibliothek auffindbar sind,
darf man als Autor, der selbst veröffentlicht, sicher erst einmal behaupten, das Mögliche und Zumutbare
getan zu haben, um eine zufällige Kollision zu vermeiden.
Titel unabhängiger Autoren müssen allerdings nicht so einfach über eine Suche per Suchmaschine auffindbar sein,
diese Werke bleiben also jedenfalls teilweise in einem schwer auffindbaren Dunkel, welches ein unvermeidbares
Restrisiko darstellt.
Finanzielle Ansprüche, die aus einem Titelschutz resultieren können,
beschränken sich jedoch auf geschäftlichen Verkehr und gewerbliche Aktivitäten.
Beides liegt jedenfalls nicht vor, wenn ein Autor Werke nicht kommerziell veröffentlicht.
Von diesem kann eventuell Unterlassung bei einer Titelschutzverletzung gefordert werden,
da es aber keinen geschäftliche Gewinn oder Verlust durch das frei verfügbare Werk gibt,
können daraus auch keine kommerziellen Vorteile resultieren.
Da es sich um ein anderes Werk handelt, als um jenes, welches eventuell unter gleichem Titel
kommerziell verfügbar ist, entstehen insofern für das kommerzielle Werk auch keine Nachteile,
weil ein Leser nach Kenntnisnahme der Doppeldeutigkeit problemlos und ohne finanzielle Verluste
sich jeweils auch noch das andere Werk aneignen kann. Ein finanzieller Nachteil für den Leser entsteht
bei einer Verwechslung allenfalls, wenn dieser versehentlich das ungewünschte, kommerzielle Werk erwirbt,
während das gewünschte Werk frei verfügbar ist. Dies kann in Ausnahmefällen natürlich als Rufschädigung des
Autors eines freien Werkes angesehen werden.
Umgedreht wird ein Autor frei verfügbarer Werke gegenüber einen Titelschutzverletzer auch keinen
finanziellen Schaden einklagen können, weil es den, einmal abgesehen von der möglichen Rufschädigung
auch hier nicht gibt.
Eine Unterlassung des Mißbrauchs des Titels kann aufgrund des Titelschutzes aber natürlich auch
von Autoren frei verfügbarer Werke veranlaßt werden, um weiteren, nicht monetären Schaden abzuwenden.
Kurzum, sobald jemand mit dem Werk kommerziell handelt, kann eine nicht Beachtung des Titelschutzes finanzielle Ansprüche nach sich ziehen. Private Aktionen sind vom Markenrecht nicht betroffen. Auch hier zeigt sich natürlich durch die Asymmetrie ein großes Problempotential, bei denen jene Akteure offenbar bevorzugt werden, die gewerblich handeln, weil diese deutlich mehr Mittel haben, um ihre Rechtsansichten durchzusetzen. Insbesondere könnten diese versuchen, die weitere Verbreitung nicht kommerzieller Projekte zu torpedieren, indem sie auf die schwierige Belegbarkeit des Zeitpunktes des Inverkehrbringens setzen, weil es dazu keine geschäftlichen Bilanzen bei nicht kommerziellen Projekten gibt.
Klar ist natürlich auch, wer als Autor Geld mit seinen Werken verdienen will, für den ist es sehr relevant, belegbar einen Titel zu wählen, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bereits unter Schutz steht. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sollte dann auch belegt werden können, wozu sich die Abgabe eines Pflichtexemplars in einem geeigneten Format bei der Deutschen Nationalbibliothek bereits gut eignen wird.
Ein praktisch sicherer Weg für Autoren, um Konflikte mit bereits existierenden Titeln zu vermeiden, kann etwa auch darin bestehen, den offiziellen Titel des eigenen Werkes kurzerhand mit einer Eigenständigen Buchidentifikation (EBI, [EBI]) zu erzeugen und den nicht eindeutigen Prosa-Bestandteil nur als inoffiziellen Kurztitel zu verwenden. Aufgrund der Konstruktion einer EBI sind versehentliche Kollisionen oder Ähnlichkeiten praktisch ausgeschlossen.